Sie müssen sich zunächst in das Zahnarztregister eintragen lassen, wenn Sie
eine Zulassung beantragen wollen oder
bei einem zugelassenen Zahnarzt oder einer Zahnärztin eine Anstellung anstreben.
Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) führen für jeden Zulassungsbezirk ein Zahnarztregister, in dem sie Zahnärzte und Zahnärztinnen erfassen. Es enthält Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit der Zahnärzte und Zahnärztinnen, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
Bezugsort
keine Angaben
Rechtsbehelf
keiner
Voraussetzungen
Sie
sind als Zahnärztin oder Zahnarzt approbiert und
haben eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit abgeleistet.
Hinweis: Die zweijährige Vorbereitungszeit kann in manchen Fällen entfallen. Dafür müssen Sie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ein nach dem Gemeinschaftsrecht anerkanntes Diplom erworben haben und zur Berufsausübung berechtigt sein.
Mindestens sechs Monate der Vorbereitungszeit müssen Sie einem oder mehreren Vertragszahnärzten oder Vertragszahnärztinnen assistiert oder sie vertreten haben. Bis zu drei Monate dieser Zeit können Sie durch eine Tätigkeit gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik ersetzen.
Achtung: Vertretungszeiten werden nur anerkannt, wenn Sie davor mindestens ein Jahr lang angestellt waren:
Als Assistentin oder Assistent bei einem Vertragszahnarzt oder einer Vertragszahnärztin,
in Universitätszahnkliniken,
in Zahnstationen eines Krankenhauses,
im öffentlichen Gesundheitsdienst,
bei der Bundeswehr oder
in Zahnkliniken.
Die übrige Vorbereitungszeit können Sie auch als angestellte Zahnärztin oder Zahnarzt in einer der genannten Einrichtungen ableisten. Tätigkeiten können erst ab einer Länge von drei Wochen angerechnet werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister stellen. Über die Eintragung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.
Hinweis: Bei zwei Teilzulassungen in verschiedenen Zulassungsbezirken erfolgen zwei Eintragungen in die Zahnarztregister der jeweiligen Bezirke.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen alle im Antrag gemachten Angaben nachweisen und Ihrem Antrag die folgenden Dokumente beilegen:
Nachweise über die zahnärztliche Tätigkeit nach bestandener zahnärztlicher Prüfung
Sie müssen die Dokumente im Original oder als beglaubigte Abschrift vorlegen. Bei ausländischen Dokumenten sind zusätzlich amtlich beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
Hinweis: Wenn Sie die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen können, müssen Sie auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen. Fragen Sie direkt bei der zuständigen Stelle nach, auf welche Art Sie die Nachweise erbringen können.
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