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Gehwegparken - Die wichtigsten Fakten im Überblick

Parken auf Gehwegen gefährdet die schwächsten Verkehrsteilnehmenden
Menschen mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Rollatoren können zugeparkte Gehwege häufig nur eingeschränkt nutzen. In einigen Fällen gibt es für sie überhaupt kein Durchkommen mehr. Gehwege dienen Kindern als Schulwege; Unter-8-Jährige müssen sie zudem zum Radfahren benutzen. Gehwegparken gefährdet aber nicht nur die Sicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmenden, sondern schränkt die Fußwege- und Aufenthaltsqualität ein.

Gehwegparken ist laut Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Wagen vollständig auf dem Gehweg oder nur mit einer Fahrzeugseite dort abgestellt ist - beides ist prinzipiell nicht erlaubt. Nur wo eine entsprechende Markierung auf dem Gehweg angebracht ist, darf unter Berücksichtigung der StVO auf dem Gehweg geparkt werden. Dasselbe gilt, wo das sogenannte Verkehrszeichen 315 (12,59 KB, jpg) steht. Doch auch wo Gehwegparken erlaubt ist, gilt, dass noch eine gewisse Breite des Weges für Fußgänger und Rollstuhlfahrer zur Verfügung stehen muss. In Ulm ist diese Breite auf 1,50 Meter (einschließlich Sicherheitsraum) festgesetzt.

Das Verbot gilt auch für Ulm. Die Stadt hat als Kommune auch gar keine Rechtsgrundlage, diese Regelung zu ändern. Es ist also nicht zutreffend, dass die Stadt das Gehwegparken "verbieten möchte". Fakt ist: Die Stadtverwaltung war in der Vergangenheit sehr kulant bei der Ahndung illegalen Gehwegparkens. Dies hat in vielen Fällen zu Situationen geführt, die im Sinne der Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit nicht hinnehmbar sind (Ausgangslage). Deshalb besteht im Interesse der schwächsten Verkehrsteilnehmenden Handlungsbedarf.

"Wo soll ich denn sonst parken?", mögen sich viele Autofahrer und -fahrerinnen denken. Der Wunsch nach kostenlosen Abstellmöglichkeiten im öffentlichen Raum ist verständlich. Er kann jedoch nicht zulasten der Fußgängerinnen und Fußgänger fallen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen kostenlosen Stellplatz im öffentlichen Raum. Hinzu kommt: Öffentliche Parkhäuser und Quartiersgaragen haben oft umfangreiche Leerstände, Hinterhöfe und private Garagenstehen häufig leer oder werden anderweitig genutzt. Immer wieder werden Gehwege auch dort zugestellt, wo eigentlich Legales Parken am Fahrbahnrand oder in den Nachbarstraßen möglich wäre.

Die Stadt Ulm fühlt sich der angemessenen Berücksichtigung und Abwägung der Interessen aller Verkehrsteilnehmenden inklusive des Kfz-Verkehrs verpflichtet. Illegales Gehwegparken kann sie aus den oben genannten Gründen nicht weiter tolerieren. Die Stadt Ulm wird illegales Gehwegparken künftig mit Bußgeldern ahnden. In besonders rücksichtslosen Fällen wird bereits heute abgeschleppt.

Wer trotzdem auf dem Gehweg parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 € bis 80 € und einem Punkt beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg rechnen.
Bei einer Umstellung der Regelung in einer Straße werden die Anwohner*innen und Autofahrer*innen für die neue Regel sensibilisiert. In einer Übergangszeit wird noch kein Bußgeld erhoben, sofern der verblei­bende Gehweg über 1,00 Meter breit ist. Die Gehwegparker*innen erhalten jedoch einen Hinweis-Zettel, dass sie gegen geltendes Recht ­ver­stoßen.

Die Stadtverwaltung prüft, in welchen Straßen sie das Parken auf dem Gehweg explizit erlauben kann. In den entsprechenden Straßen werden im Jahr 2020 Schilder aufgestellt, dass Gehwegparken erlaubt ist. Dort, wo Straße und Gehweg zu schmal für diese Lösung sind - vor allem am Kuhberg, Eselsberg und in der Neustadt - müssen andere Vorschläge her. Die Stadtverwaltung wird sie erarbeiten und voraussichtlich ebenfalls im Jahr 2020 mit den Anwohnenden diskutieren.