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Jugendarbeitsschutz

Jugendliche auf Baustelle

Kinder und Jugendliche sind vor Überforderung, Überbeanspruchung und gesundheitlicher und seelischer Gefährdung im Arbeitsleben zu bewahren. Viele Gefahren, die am Arbeitsplatz drohen, sind Jugendlichen nicht von vornherein bekannt. Sie müssen deshalb vor Gefahren, die vielfach nicht offen zu Tage treten, besonders geschützt werden. Diesem Ziel dient das Jugendarbeitsschutzgesetz. Junge Menschen können besonders gefährdet sein, weil es ihnen gegebenenfalls noch an der notwendigen Erfahrung, an Ausbildung und Risikobewusstsein mangelt. Sie benötigen Beratung, Information und Unterstützung sowie einen geeigneten, sicheren und gesunden Arbeitsplatz. Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren, darunter junge Menschen in der Berufsausbildung und Praktikanten sowie Schüler und Studierende, die nur gelegentlich beschäftigt sind, gelten besondere Einschränkungen im Hinblick auf Risikoprävention und Arbeitszeiten.

Jugendliche dürfen täglich nicht länger als 8 Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Ausnahmen von der höchstzulässigen Arbeitszeit gibt es in Notfällen und für in der Landwirtschaft beschäftigte Jugendliche über 16 Jahre in der Erntezeit sowie bei Verkürzung der Arbeitszeit an einem Werktag. Für Jugendliche gilt in der Regel die Fünf-Tage-Woche.

Kinder wirken bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich in unterschiedlichen Rollen gestaltend mit, beispielsweise als Fotomodell, Artist, Schauspielerin, Musikerin, Sänger, Tänzer oder Moderatorin. Um ihnen dies zu ermöglichen und sie gleichzeitig zu schützen, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann, regelt das Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG), dass die Aufsichtsbehörde Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot von Kindern für die gestaltende Mitwirkung bei bestimmten Veranstaltungen bewilligen kann. Die dazu erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie unter Downloads.

An Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Für bestimmte Branchen und Einrichtungen gibt es jedoch Ausnahmen. Bei einer Beschäftigung an Samstagen sollen mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben, bei einer Beschäftigung an Sonntagen soll jeder zweite Sonntag und müssen mindestens zwei Sonntage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Wenn der Jugendliche an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beschäftigt wird, muss er als Ausgleich an einem berufsschulfreien Arbeitstag in derselben Woche freigestellt werden.