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Gehölzrückschnitt

Gehölzrückschnitt

© Stadt Um

Bäume, Hecken, Sträucher und Gebüsche sind Lebensräume mit großer ökologischer Bedeutung für Insekten, Vögel und andere Tiere. Zu ihrem Schutz enthält das Bundesnaturschutzgesetz Regeln für das Schneiden und Fällen. So ist etwa das Entfernen von Hecken und Sträuchern zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzlich verboten, ebenso wie das Fällen von Bäumen außerhalb des eigenen Gartens.

Generell gilt es, Rücksicht auf die tierischen Nachbarn zu nehmen. Aus artenschutzrechtlichen Gründen müssen vor jeder Fällung die Bäume stets daraufhin untersucht werden, ob sie als Brut- oder Nistplätze geschützter Arten dienen. Gleiches ist bei Hecken und Sträuchern zu beachten. Sollten beispielsweise Vögel auf dem Baum brüten, muss man mit der Fällung bis zum Ende der Brutzeit warten. Ist dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, ist ein Fällantrag bei der unteren Naturschutzbehörde  - in Ulm die Abteilung Umweltrecht und Gewerbe - zu stellen. Sollte der Baum Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aufweisen (Nester, Baumhöhlen, Schlupflöcher von Käfern etc.) muss immer die untere Naturschutzbehörde informiert werden, die prüft, ob eine artenschutzrechtliche Befreiung erforderlich ist. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die üblichen Pflegemaßnahmen fallen jedoch nicht unter diese strengen Regeln. Jederzeit erlaubt sind beispielsweise:

  • Pflegeschnitt von Formhecken (zum Beispiel Liguster, Hainbuche oder Thuja) Auslichten und Verjüngen von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern- Sommerschnitt an Obstbäumen
  • Rückschnitt von Gehölzen aus Verkehrssicherheitsgründen bzw. zur Freihaltung des Lichtraumprofils von Straßen und Gehwegen (3,00 m freie Höhe über Geh- und Radwegen, 4,50 m freie Höhe über Fahrbahnen)
  • Rodungs- und Fällmaßnahmen bei geringfügigem Gehölzbewuchs, die bei zulässigen Baumaßnahmen notwendig werden.