Immissionsschutz – Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen
Online-Services:
Industrieanlagen immissionsschutzrechtlich anzeigenDie meisten Online-Anträge können Sie über das Serviceportal des Landes Baden‐Württemberg www.service‐bw.de einreichen.
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- Hinweise
- Rechtsgrundlage
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Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, die positive oder negative Auswirkungen auf Schutzgüter haben können, unterliegen nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einer Anzeigepflicht, sofern die Änderungen nicht aufgrund ihres Umfangs als wesentliche Änderung anzusehen ist und damit einer Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG unterliegen.
Sofern beabsichtigt ist, den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, muss dieses unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung nach § 15 Abs. 3 BImSchG angezeigt werden.
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