Sie wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der Sie das Feuerwerk abbrennen wollen.
Rechtsbehelf
keiner
Voraussetzungen
Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie
pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
keine Niederlassung haben und pyrotechnische Effekte auf Tourneen einsetzen wollen.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich hinsichtlich des erforderlichen Formulars für die "Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen" an die für Sie zuständige Behörde. Sofern die Behörde kein Formular verlangt, könnten Sie die Anzeige auch formlos erstatten.
Fristen
mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin
Erforderliche Unterlagen
Für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2:
Hinweis: Die Anzeige ist auch erforderlich für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kateogorien F1, F2, T1, P1 und pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1.
Kosten
je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung zum Sprengstoffrecht: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand
Bearbeitungsdauer
Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde erfragen.
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