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FAQ E-Scooter in Ulm

E-Scooter, auch E-Tretroller genannt, gehören zu den sogenannten „Elektrokleinstfahrzeugen“. Seit Mitte 2020 sind sie auch in Ulm unterwegs.

Stand: 29.09.2020

Wo darf ich mit den Elektrokleinstfahrzeugen fahren?

Grundsätzlich gilt, dass Elektrokleinstfahrzeuge Radverkehrsflächen zu benutzen haben, sofern diese vorhanden sind. Ist ein baulich angelegter Radweg, ein Schutzstreifen oder ein Radfahrstreifen vorhanden, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Radverkehrsanlage für Radfahrende benutzungspflichtig ist oder nicht. Insofern unterscheiden sich hier die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge. Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, darf mit Elektrokleinstfahrzeugen auch die Fahrbahn und außerorts auch Seitenstreifen genutzt werden.

Wie alt muss ich für die Nutzung eines Elektrokleinstfahrzeug sein?

Elektrokleinstfahrzeuge können ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden.

Brauche ich einen Führerschein für die Nutzung eines Elektrokleinstfahrzeug?

Nein. Es besteht keine Führerscheinpflicht bzw. Pflicht zur Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung.

Darf ich ein Elektrokleinstfahrzeug unter Einfluss von Alkohol fahren?

Auch für Elektrokleinstfahrzeuge gilt die 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Allerdings macht man sich auch schon ab 0,3-Promille strafbar, wenn man unter Alkoholeinfluss nicht mehr in der Lage ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Für unter 21-Jährige und Führerschein-Neulinge in der Probezeit gilt auch hier die Null-Promille-Grenze. Es gelten die einschlägigen Straf- und Bußgeldregelungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Zum Beispiel kann bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5-Promille bereits ein Bußgeld von 500 € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt werden. Darüber hinaus werden 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Besteht eine Helmpflicht bei Nutzung eines Elektrokleinstfahrzeug?

Eine Helmpflicht besteht für Elektro-Tretroller nicht – es ist aber empfehlenswert, sich mit einem Helm zu schützen.

Wie viele Personen dürfen auf einem Elektrokleinstfahrzeug fahren?

Elektrokleinstfahrzeuge sind in der Regel nur für eine Person zugelassen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man zu zweit das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten würde.


Können Elektrokleinstfahrzeuge im Ulmer und Neu-Ulmer ÖPNV mitgenommen werden?

Für die Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen in den Bussen und Bahnen im Verkehrsgebiet des DING gelten folgende auf der Internetseite des DING veröffentlichte Mitnahmeregeln:
https://www.ding.eu/de/service/e-tretroller/

Dürfen die E-Tretroller überall abgestellt werden?

Die E-Tretroller dürfen wie auch Fahrräder fast überall abgestellt werden. Das gilt auch für den Straßenrand, Bürgersteige, Grünstreifen oder Fußgängerzonen. Wichtig ist, dass andere Verkehrsteilnehmer dabei nicht eingeschränkt werden. Die Städte Ulm und Neu-Ulm haben zusätzlich Ausschlusszonen definiert, in denen das Abstellen der E-Tretroller nicht möglich ist.

Die Ausschlusszonen werden in den jeweiligen Apps der Anbieter grafisch gekennzeichnet. In diesen Zonen ist das Ausloggen aus dem Zahlsystem der Anbieter nicht möglich, wodurch das Abstellen an ungewünschten Plätzen wie beispielsweise dem Münsterplatz unterbunden werden kann. Kleine Flächen wie beispielsweise Gehwege oder Hofeinfahrten können aufgrund der Ungenauigkeiten im GPS nicht als Ausschlusszone deklariert werden.

Private Ausfahrten und Flächen dürfen nicht durch parkende E-Tretroller zugestellt werden. Sollte der Fall doch einmal eintreten, können die E-Tretroller händisch verschoben werden.

Können die E-Tretroller einen Beitrag zur Verbesserung des Mobilitätsangebots in Ulm und Neu-Ulm leisten?

Ob Leihrollerangebote eine Entlastung des Stadtverkehrs begünstigen können, hängt maßgeblich davon ab, welche Anteile von welchem Verkehrsträger auf die Elektrotretroller verlagert werden. Können die Leihroller Pkw-Wege in den Städten ersetzen und den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ergänzen, sind sie aus verkehrspolitischer Sicht zu begrüßen.

Die Städte Ulm und Neu-Ulm haben erkannt, dass es wichtig ist, die Vorteile der E-Tretroller für sich zu nutzen. Durch eine aktive Mitgestaltung können die E-Tretroller sinnvoll in das städtische Mobilitätsangebot integriert werden und ein geordnetes Stadtbild aufrechterhalten werden. Hierfür haben die beiden Städte eine Kooperationsvereinbarung entworfen, welche die Zusammenarbeit zwischen den Verleihanbietern und den Städten regelt.

Warum verbieten die Städte Ulm und Neu-Ulm die E-Tretroller nicht?

Rechtlich betrachtet gibt es keine Grundlage, den Anbietern den Betrieb in deutschen Städten zu verbieten. Viele der Verleihanbieter haben aber erkannt, dass für eine dauerhafte Geschäftsgrundlage eine Zusammenarbeit mit der jeweiligen Stadt von Vorteilen ist. Daher lassen sich die meisten Anbieter auf die Spielregeln der Städte ein.

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