Navigation und Service

Springe direkt zu:

Denkmalschutz

Denkmalschutz

Kulturdenkmale stellen wichtige Zeugnisse unserer Vergangenheit dar. Sie geben einen Einblick in die Geschichte der Stadt und ihrer Bewohner. Zugleich verleihen sie der Stadt ihr individuelles Gepräge. Auch in Ulm ist die Identität der Stadt in hohem Maße durch Kulturdenkmale bestimmt, von Großbauten wie dem Ulmer Münster oder der Bundesfestung über die zahlreichen Bürger- und Handwerkhäuser oder Resten der inneren Stadtbefestigung bis hin zu Brunnen und Kleindenkmalen. Die Stadt Ulm, Bürgerschaft und Stadtverwaltung gleichermaßen, sind sich des hohen Wertes ihres baulichen und kulturellen Erbes bewusst und sind bemüht, dieses nicht nur für die Zukunft zu erhalten, sondern auch für die Gegenwart erlebbar zu machen.

Was ist ein Kulturdenkmal?

Kulturdenkmale sind historische Gebäude oder andere Kulturgüter, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg spricht von "Sachen, Sachgesamtheiten und Teilen von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht". Hinzu kommt auch "das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet".

Welche Objekte können unter Denkmalschutz stehen?

Klassische Gegenstände des Denkmalschutzes sind historisch und kunstgeschichtlich besonders bedeutsame Bauwerke wie Kirchen, Schlösser, Burgen, Bahnhöfe oder Rathäuser, aber auch meist weniger auffällige Bauten wie städtische und dörfliche Wohnhäuser, Gewerbe- und Industriebauten oder landwirtschaftliche Nutzbauten. Hinzu kommen aber auch archäologische Fundstellen, Kleindenkmale, Gärten und Parkanlagen sowie nicht zuletzt bewegliche Kulturdenkmale wie bedeutende Kunstsammlungen, nicht baufeste Ausstattungsteile oder historisch bedeutsames Archivgut.

Die Denkmaleigenschaft und die Denkmalliste

Die Eigenschaft als Kulturdenkmal wird von der Inventarisationsabteilung des Landesamtes für Denkmalpflege festgestellt und in Form einer "Denkmalliste" festgehalten. Besonders hochwertige Denkmale werden zusätzlich in das sog. Denkmalbuch eingetragen. Aus Datenschutzgründen ist die Denkmalliste momentan nicht öffentlich zugänglich. Bei berechtigtem Interesse erteilen jedoch die Unteren Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege darüber Auskunft, ob ein Gebäude als Kulturdenkmal in der Liste geführt wird oder nicht.

Auch bei Gebäuden oder Sachen, die nicht in der Denkmalliste als Kulturdenkmale verzeichnet sind, kann es sich um Kulturdenkmale handeln, wenn diese nämlich bislang nicht als solche erkannt worden sind. Bei derartigen Objekten kann es auch im Nachhinein noch zur Ausweisung als Kulturdenkmal kommen. In Zweifelsfällen erfolgt auch hier eine Prüfung durch das Landesamt für Denkmalpflege.

Wenn ein Gebäude selber nicht unter Denkmalschutz steht, aber Teil einer schützenswerten Gesamtanlage ist, so unterliegt es bei allen Veränderungen an seinem äußeren Erscheinungsbild ebenfalls den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes. Dies gilt darüber hinaus auch für den Umgebungsbereich von Baudenkmalen von besonderer Bedeutung.

Die Begründung für die Denkmaleigenschaft


Konstituierend für die Denkmaleigenschaft können drei Arten von Gründen sein:

Wissenschaftliche Gründe
Das Gebäude besitzt einen großen wissenschaftlichen Aussagewert in baugeschichtlicher, wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftsgeschichtlicher Hinsicht. Darunter fallen beispielsweise Gebäude mit einer für ihre Zeitstellung exemplarischen Trag- und Baukonstruktion wie guterhaltene oder besonders alte Fachwerkhäuser. Oder Handwerkerhäuser wie etwa Weberhäuser mit ihren dunklen und feuchten Weberkellern, die eine anschauliche Quelle für die seinerzeitigen Lebens- und Arbeitsverhältnisse der Handwerker und "Kleinen Leute" darstellen.

Künstlerische Gründe
Das Gebäude besitzt ganz oder in Teilen einen hohen künstlerischen oder gestalterischen Wert, beispielsweise durch aufwendige Deckenstuckaturen oder hochwertige Deckengemälde, durch den Werksteindekor einer Außenfassade oder einen plastischen Figurenschmuck.

Heimatgeschichtliche Gründe
Das Gebäude besitzt einen hohen geschichtlichen Aussagewert. Beispielsweise eine Stadtbefestigung für die Geschichte eines städtischen Gemeinwesens oder ein Künstlerwohnhaus für die örtliche oder überörtliche Kulturgeschichte.

Besitzen ein Gebäude oder eine Sache in einem oder mehreren dieser Punkte eine so hohe Aussagekraft, dass an ihrem Erhalt ein öffentliches Interesse besteht, handelt es sich per Gesetz um ein Kulturdenkmal.

Verschiedene Kategorien von Kulturdenkmalen


Das Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg unterscheidet verschiedene Kategorien von Kulturdenkmalen, nämlich zunächst das "einfache Kulturdenkmal" nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes und das "Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung" nach § 12 des Denkmalschutzgesetzes. Kulturdenkmale nach § 12, die im sogenannten Denkmalbuch eingetragen sind und deshalb als "eingetragene Kulturdenkmale" bezeichnet werden, genießen einen höheren Schutz der eigenen Substanz, und zudem muß auch bei Veränderungen in ihrer Umgebung darauf geachtet werden, dass das Erscheinungsbild des Kulturdenkmales nicht durch die Umgebungsbebauung beeinträchtigt wird.
"Gesamtanlagen" nach § 19 des Denkmalschutzgesetzes schützen denkmalpflegerisch bedeutsame Stadt- und Ortsbilder, Plätze oder Straßenzüge in ihrer Gesamtheit. Dieser Schutz zielt vor allem auf das äußere Erscheinungsbild ab.
"Sachgesamtheiten" nach § 15 umfassen mehrere inhaltlich zusammenhängende Bauten, Bauteile oder Sachen, während "Grabungsschutzgebiete" nach § 22 Zonen festlegen, in denen archäologische Funde zu erwarten sind. "Umgebungsschutz" nach § 15 des Denkmalschutzgesetzes umfaßt die Umgebung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung.

Welche Auflagen sind mit der Denkmaleigenschaft verbunden?

Durch die Feststellung der Denkmaleigenschaft entstehen für den Eigentümer und den Besitzer des Kulturdenkmales Auflagen, die dazu dienen sollen, Verluste an denkmalgeschützter Substanz oder deren andersweitige Beeinträchtigung soweit möglich zu verhindern.

§ 6 des Denkmalschutzgesetzes verlangt, "Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln." § 8 des Denkmalschutzgesetzes stellt für alle Kulturdenkmale die Forderung auf, dass Änderungen an einem Kulturdenkmal, die dessen Zerstörung oder Beseitigung, die Beeinträchtung seines Erscheinungsbildes oder seine Entfernung aus seiner angestammten Umgebung bedeuten, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörden ausgeführt werden dürfen. In § 15 des Denkmalschutzgesetzes sind diese Regelungen für eingetragene Kulturdenkmale in verschärfter Form formuliert. Dies alles bedeutet jedoch kein grundsätzliches Verbot jeglicher Veränderungen, sondern macht zunächst einmal mögliche Veränderungen von der Genehmigung durch die Denkmalschutzbehörden abhängig.

Wer trägt die Kosten für die Instandhaltung oder Renovierung von Kulturdenkmalen?

"Eigentum verpflichtet" - nach diesem Grundsatz wird in aller Regel vom Eigentümer bzw. Besitzer eines Kulturdenkmales verlangt, die Kosten für Erhalt und Pflege, aber auch für Renovierung oder Instandsetzung eines Kulturdenkmals selber zu tragen. Auch eventuelle Mehraufwendungen, die durch die Denkmaleigenschaft begründet sind, hat er in aller Regel selber zu tragen.
Als Ausgleich für diese Belastungen bietet der Staat im Rahmen der Einkommensteuergesetzgebung umfangreiche steuerliche Erleichterungen an. Darüber hinaus fördert das Land Baden-Württemberg in begrenztem Umfang Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen über Zuschüsse durch das Landesamt für Denkmalpflege. Auch Stiftungen wie die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und die Denkmalstiftung Baden-Württemberg fördern regelmäßig Maßnahmen an Kulturdenkmalen.

Aufgaben

Die Denkmalschutzbehörden erfüllen laut Gesetz umfangreiche Aufgaben:

- Schutz von Kulturdenkmalen vor Zerstörung oder Beeinträchtigung und Abwendung von Gefährdungen
- Pflege von Kulturdenkmalen
- Überwachung des Zustandes von Kulturdenkmalen
- Bergung von bedrohtem Denkmalgut
- Wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation
- Vermittlung von Wissen zu Kulturdenkmalen in der Öffentlichkeit

Die Unteren Denkmalschutzbehörden sind die Genehmigungsbehörden im denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und sind bei denkmalrelevanten Veränderungen auch im regulären Baugenehmigungsverfahren beteiligt. In Baden-Württemberg sind sie bei den Unteren Baurechtsbehörden angesiedelt. Diese finden sich jeweils bei den Landkreisen, Städten, größeren Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit.
Bei der Stadt Ulm ist die Untere Denkmalschutzbehörde der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt und Baurecht (SUB) angegliedert.

Die Höheren Denkmalschutzbehörden sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien. Ihnen obliegt u.a. die Entscheidungshoheit in Fällen, bei denen die Untere Denkmalschutzbehörde abweichend von der fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege entscheiden möchte.

Oberste Denkmalschutzbehörde ist in Baden-Württemberg das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau. Es beschäftigt sich vor allem mit denkmal- und förderpolitischen Fragen sowie mit Fällen von übergeordneter, landesweiter Bedeutung.

Das Landesamt für Denkmalpflege, das dem Regierungspräsidium Stuttgart angegliedert ist und auch an den drei anderen Regierungspräsidien des Landes Dienstsitze unterhält, ist eine reine Fachbehörde. Hier sind die zentralen Dienste der Denkmalpflege (Denkmalkunde, Restaurierung, Archive, Werkstätten etc.) angesiedelt. Darüber hinaus wird das Landesamt für Denkmalpflege zu den denkmalrelevanten Punkten im denkmalschutzrechtlichen oder im baurechtlichen Genehmigungsverfahren angehört. Auch Inventarisation, Beratung von Denkmalbesitzern sowie das Zuschußwesen liegen im Aufgabenbereich des Landesamtes für Denkmalpflege.

Auskunft zur Denkmaleigenschaft

Auskünfte darüber, ob es sich bei einem Objekt um ein Kulturdenkmal handelt, erteilen die Unteren Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege.

Prüfung der Denkmaleigenschaft

Die Überprüfung der Denkmaleigenschaft wird von der Abteilung Inventarisation des Landesamtes für Denkmalpflege durchgeführt. In berechtigten Zweifels- oder Verdachtsfällen wird einerseits geprüft, ob es sich bei einem als Kulturdenkmal in der Liste eingetragenen Objekt tatsächlich um ein Kulturdenkmal handelt. Andererseits kann aber auch geprüft werden, ob es sich bei einem bislang nicht als Kulturdenkmal eingetragenen Objekt tatsächlich doch um ein Kulturdenkmal handelt.

Genehmigungsverfahren

Bei allen die Bausubstanz oder die Erscheinung eines Kulturdenkmals betreffenden Veränderungen ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung notwendig. Dies soll verhindern, daß unbedacht oder unnötig wertvolle denkmalrelevante Substanz verloren geht.

Bei Bauvorhaben, die nicht gemäß Landesbauordnung baugenehmigungspflichtig sind, reicht hierzu eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung aus. Sie wird bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt. Der Antrag besteht aus einem Formblatt und einer detaillierten Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen. Die Untere Denkmalschutzbehörde entscheidet dann nach Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege.

Bei allen Bauvorhaben, die gemäß Landesbauordnung baugenehmigungspflichtig sind, reicht eine alleinige denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht aus. Hier ist das Baugenehmigungsverfahren zu beschreiten, das dann die denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit einschließt. Der Antrag wird bei der Unteren Baurechtsbehörde gestellt. Er muß die nach LBO-VVO vorgeschriebenen üblichen Bauantragsunterlagen umfassen und muß durch eine detaillierte Darstellung der denkmalpflegerisch relevanten Maßnahmen ergänzt werden. Die Untere Baurechtsbehörde entscheidet dann unter Einbeziehung der Unteren Denkmalschutzbehörde nach Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege.

Dasselbe gilt, wenn als Genehmigungsweg das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt wird. Werden Baumaßnahmen im Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, bedarf es zusätzlich zur Kenntnisgabe immer auch einer eigenständigen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

Werden in einem Genehmigungsverfahren weitergehende Unterlagen zur Beurteilung durch die Untere Denkmalschutzbehörde oder das Landesamt für Denkmalpflege benötigt, so können diese nachgefordert werden. Häufig benötigt werden etwa zuverlässige Bauaufnahmen, bauhistorische oder restauratorische Untersuchungen, dendrochronologische Datierungen, Schadensanalysen oder bauphysikalische Sondergutachten. Diese sind üblicherweise vom Antragsteller beizubringen.

Möchte die Untere Baurechtsbehörde abweichend von der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege entscheiden, obliegt die weitere Entscheidung der Höheren Denkmalschutzbehörde, d.h. dem Regierungspräsidium.

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Kernregelungen des Denkmalschutzgesetzes stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Der Gesetzgeber hat einen Bußgeldhöhe bis zu einer Obergrenze von 250.000 €, in besonders schweren Fällen von bis zu 500.000 €, festgesetzt. Die beachtliche Höhe dieser Beträge dokumentiert, welche besonders hohe Bedeutung der Gesetzgeber der Schutzfunktion des Denkmalschutzgesetzes und auch der Stellung der Denkmalpflege in der Gesellschaft zumisst.

Beratung

Den Referenten des Landesamtes für Denkmalpflege obliegt auch eine denkmalfachliche Beratung von Bauherren und Architekten. Weitere Beratung können Sie in Ulm von der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Stadtbildpflege erhalten.
Im Sinne eines reibungslosen und zügigen Ablaufes des Genehmigungsverfahrens empfiehlt es sich, eine Beratung möglichst frühzeitig in Anspruch zu nehmen und die geplanten Maßnahmen schon vor Antragstellung abzustimmen.

Verfahren

Für den Abbruch von Kulturdenkmalen gelten dieselben Verfahrensvorschriften wie bei allen anderen Veränderungen, die in Substanz und Erscheinungsbild eines Kulturdenkmales eingreifen.
Ist der Abbruch aus baurechtlicher Sicht verfahrensfrei oder wird er im Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, so bedarf es hierzu trotzdem einer separaten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Wird für den Abbruch ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, so schließt dieses die denkmalschutzrechtliche Prüfung mit ein.

Voraussetzungen

Der Abbruch eines Kulturdenkmales wird nur dann möglich sein, wenn entweder die am Bauwerk vorhandenen Schäden so groß sind, dass nach einer denkmalverträglichen Sanierung nur noch so wenig denkmalrelevante Restsubstanz übrig bleiben würde, dass das Gebäude dann kein Kulturdenkmal mehr wäre. Oder aber, eine Erhaltung des Gebäudes wird aus Kostengründen als nicht zumutbar angesehen. Hierzu bedarf es einer sogenannten Wirtschaftlichkeitsberechnung, bei der die zu erwartenden Instandsetzungs-, Unterhalts-, Betriebs- und Finanzierungskosten den zu erwartenden Einnahmen wie Mieteinnahmen und Steuerersparnis gegenübergestellt werden. Bei einem negativen Saldo wird dann davon ausgegangen, dass die Maßnahme dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Bei Kulturdenkmalen im Besitz der in öffentlicher Hand gelten hier abweichende, meist strengere Regelungen.
Vor einem aufgrund der rechnerischen Unwirtschaftlichkeit genehmigten Abbruch müssen die betreffenden Gebäude in der Regel noch ein Jahr lang zum Verkauf an Instandsetzungswillige angeboten werden. Zudem ist vor dem Abbruch in der Regel eine eingehende Dokumentation des Baus anzufertigen.

Zuschusswesen

Die Förderung von Denkmalerhaltungsmaßnahmen ist eine der Kernaufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege. Abhängig von der Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes können Denkmalpflegeprojekte gefördert werden, indem auf den denkmalbedingten Mehraufwand ein Zuschuss von 50% für private Eigentümer und einem Drittel für Gemeinden, Landkreise, Kirchen und anderen Körperschaften gewährt wird. Ein Anspruch auf die Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht.
An die Bewilligung eines Zuschusses sind verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So muss die Maßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt sein, es müssen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder eine Baugenehmigung vorliegen und es darf nicht vor der Zuschussbewilligung mit der Maßnahme begonnen werden. In dringenden Ausnahmefällen kann auf Antrag die Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ausgesprochen werden. Zuschussanträge können ganzjährig beim Landesamt für Denkmalpflege eingereicht werden.
Informationsmaterial und Antragsunterlagen erhalten Sie beim Landesamt für Denkmalpflege, das auch die diesbezüglichen Beratungen durchführt.

Steuerliche Vorteile

Als Ausgleich für die sich häufig aus der Denkmaleigenschaft ergebenden Mehrkosten gewährt der Staat umfangreiche steuerliche Vergünstigungen.

§ 7i des Einkommensteuergesetzes bietet eine erhöhte Absetzung für Baudenkmale, die der Erzielung von Einkünften dienen, d.h. für Baudenkmale, die vermietet werden oder einer gewerblichen Nutzung dienen. Hier können in den ersten 8 Jahren ab dem Jahr der Herstellung (= Bezugsfertigkeit) jeweils 9 % der Baukosten und in den folgenden 4 Jahren jeweils 7 % der Baukosten steuerlich geltend gemacht werden.

§ 10f des Einkommensteuergesetzes bietet eine erhöhte Absetzung für Baudenkmale, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Hier können in 10 Jahren ab dem Jahr der Fertigstellung (= Abschluss der Maßnahme) jeweils 9 % der Baukosten steuerlich geltend gemacht werden.

§ 10g des Einkommensteuergesetzes bietet erhöhte Absetzungen für Baudenkmale, die weder zur Einkunfterzielung noch zu eigenen Wohnzwecken dienen und damit gänzlich unrentierlich sind. Auch hier können in 10 Jahren ab dem Jahr der Fertigstellung (= Abschluss der Maßnahme) jeweils 10 % der Baukosten steuerlich geltend gemacht werden.

§ 11b des Einkommensteuergesetzes enthält Sonderregelungen zur Absetzbarkeit von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen, deren Nutzung zur Erzielung von Einkünften dient.

Bemessungsgrundlage sind dabei jene Kosten, die als Herstellungskosten "nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind". Erweiterungen gegenüber dem ursprünglichen Bestand, nachträgliche Ausbauten, nicht notwendige Arbeiten oder Luxusaufwendungen können nicht geltend gemacht werden.

Voraussetzung für eine steuerliche Geltendmachung ist, dass die Maßnahme mit der Denkmalpflege vor Maßnahmenbeginn abgestimmt und von dieser genehmigt worden ist. Art und Umfang der Kosten werden auf Antrag durch die Untere Denkmalschutzbehörde bescheinigt. Die steuerliche Anerkennung erfolgt dann durch das zuständige Finanzamt. Es wird empfohlen, Art und Umfang der Bescheinigungsmöglichkeiten und der steuerlichen Anerkennungsmöglichkeiten schon im Vorfeld mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem zuständigen Finanzamt abzuklären.

Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Den Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung erhalten Sie von der Stadt Ulm als Unterer Denkmalschutzbehörde.

Stadt Ulm
SUB III
Sabine Kühne
Münchner Straße 2
89073 Ulm
Tel. 0731/161-6327
e-Mail: s.kuehne@ulm.de


Antrag auf Baugenehmigung

Die für einen Antrag auf Baugenehmigung erforderlichen Formulare erhalten Sie ebenfalls bei der Stadt Ulm in ihrer Eigenschaft als Unterer Baurechtsbehörde. Auch auf verschiedenen Internetseiten sind die Antragsformulare und die diesbezüglichen Informationen erhältlich, etwa auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit- und Wohnungsbau oder jener der Architektenkammer Baden-Württemberg.

Stadt Ulm
buergerservice-bauen@ulm.de
Münchner Straße 2
89073 Ulm
Tel. 0731/161-6999

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Schloßplatz 4
70173 Stuttgart
Tel. 0711/123-0

Architektenkammer Baden-Württemberg
Danneckerstraße 54
70182 Stuttgart
Tel. 0711/21960


Bescheinigung für steuerliche Absetzung


Den Antrag für eine Bescheinigung zur steuerlichen Geltendmachung von Instandsetzungs- und Sanierungskosten an denkmalgeschützten Gebäuden erhalten Sie von der Stadt Ulm als Unterer Denkmalschutzbehörde.

Stadt Ulm
SUB III
Sabine Kühne
Münchner Straße 2
89073 Ulm
Tel. 0731/161-6327
e-Mail: s.kuehne@ulm.de


Zuschußantrag

Den Zuschußantrag für eine Bezuschussung aus Denkmalmitteln des Landes Baden-Württemberg erhalten sie beim Landesamt für Denkmalpflege in Esslingen.

Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Berliner Straße 12
73728 Esslingen am Neckar
Tel. 0711/90445109
www.denkmalpflege-bw.de

Denkmalpflegeinrichtungen und -stiftungen

Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart

Berliner Straße 12
73728 Esslingen am Neckar
Tel. 0711/90445109

Dienstsitz Tübingen
Alexanderstraße 48
72072 Tübingen
Tel. 07071/757-0


Regierungspräsidium Tübingen

Abteilung 2, Referat 21
Konrad-Adenauer-Straße 20
Tel. 07071/757-0
72072 Tübingen


Denkmalstiftung Baden-Württemberg

Charlottenplatz 17
70173 Stuttgart
Tel. 0711/2261185


Deutsche Stiftung Denkmalschutz

Schlegelstraße 1
53113 Bonn
Tel. 0228/9091-0

Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz

Köthener Straße 2
10963 Berlin
Telefon 03018/681-44267

Vereinigung der Landesdenkmalpfleger - VDL

c/o Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Schloss Biebrich/Westflügel
65203 Wiesbaden

Denkmalschutzgesetz, Zuschussanträge, einschlägige Informationen und Verwaltungsvorschriften


Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

Schlossplatz 4
70173 Stuttgart
Tel. 0711/123-0


Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart

Berliner Straße 12
73728 Esslingen am Neckar
Tel. 0711/90445109


Ihre Ansprechpartner bei der Stadt Ulm

Auskünfte Denkmalschutz, denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Steuerbescheinigung

Sabine Kühne
Münchner Straße 2
89073 Ulm
Tel. 0731/161-6327
e-Mail: s.kuehne@ulm.de


Stadtbildgestaltung, Denkmalschutz

Dr.-Ing. Stefan Uhl
Münchner Straße 2
89073 Ulm
Tel. 0731/161-6128
e-Mail: s.uhl@ulm.de


Baugenehmigungsverfahren

Stadt Ulm
Bürgerservice Bauen
Münchner Straße 2
89073 Ulm
Tel. 0731/161-6999
e-Mail: buergerservice-bauen@ulm.de