Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach.
Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe. Dies gilt beispielsweise in Fällen der Adoption oder bei Tod oder wenn die Mutter kranksheitsbedingt nicht beim Kind sein kann.
Rechtsbehelf
Keine
Voraussetzungen
Sie sind schwanger oder haben bereits entbunden.
Verfahrensablauf
Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl und sprechen Sie mit ihr die weiteren Termine ab.
Fristen
Dauer der Unterstützung
für gesetzlich Versicherte:
bis zum zehnten Tag nach der Entbindung: mindestens ein täglicher Besuch
bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist:
weitere 16-mal
bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal
im Einzelfall auch länger; dazu benötigen Sie eine Verordnung Ihres Arztes
für privat Versicherte: Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrer Versicherung.
Erforderliche Unterlagen
bei gesetzlich Versicherten: die Krankenversichertenkarte
Kosten
für gesetzlich Versicherte: Keine
für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme vorher mit Ihrer Versicherung.
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Deutschen Hebammenverband e.V. sowie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse.
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