Sie müssen sich zuerst in das Arztregister eintragen lassen, wenn Sie anschließend für eine ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit zugelassen werden möchten.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Es enthält Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
Rechtsbehelf
keiner
Voraussetzungen
Sie müssen
als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
einen Nachweis vorlegen über
den Abschluss einer Facharztausbildung oder
eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.
Für eine Eintragung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie
als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut approbiert sein und
einen Fachkundenachweis in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Richtlinienverfahren der Psychotherapie (Verhaltenstherapie, analytische Psychotherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) vorlegen.
Verfahrensablauf
Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Geburtsurkunde
Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (z.B. Eheurkunde)
Approbationsurkunde
Zeugnis über den Studienabschluss
Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen
Promotionurkunde bzw. Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
ggf.Staatsangehörigkeitsnachweis
bei fremdsprachlichen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten Übersetzers oder Übersetzerin
Urkunden müssen Sie im Original vorlegen. Die Arztregister fertigen entsprechende Beglaubigungen an.
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