Beschreibung
Termine nur nach Vereinbarung
Kindertagespflege ist eine familienähnliche Betreuungsform, gekennzeichnet durch flexible Angebotsmöglichkeiten. Kindertagespflege ist die Betreuung, Förderung, Bildung und Erziehung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen nach § 1 Abs. 7 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG).
Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet.
Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson
Durch eine Tagespflegeperson dürfen nicht mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Zahl der höchst möglichen Betreuungsverhältnisse ist auf acht Kinder je Tagespflegeperson begrenzt
Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten ("Kinderfrauen")
Einige Tagespflegepersonen betreuen als "Kinderfrauen" Kinder auf Wunsch der Eltern auch in deren Haushalt. Eine Tagesbetreuungsperson, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten Kinder betreut, gilt arbeits- und sozialversicherungsrechtlich als selbständig tätig. Sie unterliegt einkommensabhängig der Rentenversicherungspflicht und muss ihr Einkommen versteuern.
Die Betreuung eines Kindes im Haushalt seiner Eltern bleibt erlaubnisfrei. Bei einer finanziellen Förderung der Kindertagespflege muss die Tagesbetreuungsperson sowohl geeignet als auch qualifiziert sein (s.u.).
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
In anderen geeigneten Räumen können mehr als fünf fremde Kinder, höchstens jedoch neun Kinder gleichzeitig durch mehrere Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreut werden. Ab dem achten zu betreuenden Kind muss eine Tagespflegeperson Fachkraft im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes sein.
Erlaubnispflicht in der Kindertagespflege
Kindertagespflege ist erlaubnispflichtig, wenn ein oder mehrere Kinder und dabei bis zu fünf fremde Kindern gleichzeitig
- außerhalb der elterlichen Wohnung,
- mehr als 15 Stunden wöchentlich,
- gegen Entgelt und
- länger als drei Monate betreut werden.
Sollte eines dieser oben genannten Merkmale nicht vorliegen, wird keine Erlaubnis erforderlich. Erlaubnisfrei bleibt auch die Betreuung eines Kindes im Haushalt seiner Eltern (s.o.).
Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis für Tagespflegepersonen ist die Stadt Ulm als öffentlicher Jugendhilfeträger zuständig und verantwortlich.
Notwendigkeit zur Qualifizierung / Eignungsüberprüfung der Tagesmütter:
- wenn das Tagespflegeverhältnis öffentlich gefördert, d.h. durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt und/oder finanziert wird (§ 23 SGB VIII) bzw.
- wenn das Tagespflegeverhältnis erlaubnispflichtig ist (§ 43 SGB VIII). Die Erlaubnispflicht erfasst sowohl die öffentlich geförderte sowie die rein private Form der Kindertagespflege.
Kriterien der Eignung laut § 23 Abs. 3 und § 43 Abs. 2 SGB VIII
Geeignet ist, wer sich
- durch eine der Tätigkeit adäquaten Persönlichkeit, Sachkompetenz und Bereitschaft zur Kooperation mit den Eltern und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet
- über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt und
- vertiefte, in qualifizierten Lehrgängen oder auf andere Weise erworbene Kenntnisse über die Anforderungen an eine Tätigkeit als Tagesbetreuungsperson nachweist.
Qualifizierung von Tagespflegepersonen in der Stadt Ulm
Da es sich bei der Kindertagespflege um einen besonders sensiblen Bereich handelt, verlangt der Gesetzgeber seit einiger Zeit die Absolvierung von Kursen zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen. Die Organisation und Durchführung der Qualifizierungskurse für die Tagespflegepersonen teilen sich der Tagesmütterverein und die Stadt Ulm, Fachberatung Kindertagespflege.
Für Tagespflegepersonen, die erstmals im Jahr 2011 für die Betreuung in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen, beträgt die Grundqualifikation grundsätzlich 160 Unterrichtseinheiten (UE) zu je 45 Minuten. Vor einer Vermittlung als Tagespflegeperson ist von dieser Grundqualifikation mindestens der Kurs I mit 30 UE zu absolvieren. Die restlichen Unterrichtseinheiten werden praxisbegleitend vermittelt.
Für Personen mit besonderen einschlägigen Aus- und Vorbildungen ist ein verkürztes Qualifizierungsprogramm - nämlich lediglich die Absolvierung von Kurs I (30 UE) - vorgesehen. Personen mit besonderen einschlägigen Aus- und Vorbildungen sind im Wesentlichen die in § 7 KiTaG genannten Fachkräfte (Sozialpädagogen/innen, Erzieher/innen, Kinderpfleger/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Heilpädagogen/innen, Diplompädagogen/innen, Absolventen/innen des Bachelor-Studiengangs Pädagogik der frühen Kindheit).
Unsere Aufgaben
- Wir überprüfen Tagespflegepersonen und erteilen die Pflegeerlaubnis gem. §43 SGB VIII.
- Wir qualifizieren Tagespflegepersonen.
- Wir kooperieren und koordinieren mit dem Tagesmütterverein Ulm e.V.:
Die Fachberatung Kindertagespflege arbeitet eng mit dem Tagemütterverein Ulm e.V. zusammen, in dem die Mehrzahl der Tagesmütter organsiert sind, der seinerseits ergänzend Beratung vornimmt und bei der Werbung für neue Tagesmütter aktiv ist. Dies umfasst neben der Beratung und dem fachlichen Austausch auch die gemeinsame Überprüfung von schwierigen Einzelfällen und die Überprüfung und Beratung von Großtagespflegestellen.
Weitere Informationen finden Sie hier: Tagesmütterverein Ulm e.V.